Satzung
Statuten des Vereins
Verbund Oberösterreichischer Archive
Verein zur Unterstützung von Archiven in Oberösterreich
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen "Verbund oberösterreichischer Archive - Verein zur Unterstützung von Archiven in Oberösterreich."
(2) Er hat seinen Sitz in Linz, Anzengruberstraße 19, und erstreckt seine Tätigkeit auf Oberösterreich.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2 Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Verbesserung der Erschließung und Zugänglichkeit oberösterreichischer Archive.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen Publikationen, Veranstaltungen, Kooperationen, insbesondere mit archivischen Fachinstitutionen und wissenschaftlichen Einrichtungen.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus vereinseigenen Veranstaltungen, Publikationen etc., Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen sowie Förderungen öffentlicher Körperschaften.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins sind physische oder juristische Personen, die Rechtsträger oberösterreichischer Archive sind oder den Vereinszweck durch materielle Beiträge oder Dienstleistungen fördern. Juristische Personen werden nur durch 1 physische Person vertreten.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Aberkennung der Mitgliedschaft (Ausschluss).
(2) Der Austritt muss dem Vorstand mindestens sechs Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als 1 Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist eine Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
(2) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive Wahlrecht steht nur jenen Mitgliedern zu, die selbst Rechtsträger eines Archivs sind oder einen solchen vertreten.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer/innen einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
(7) Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer/innen (§ 14), das Schiedsgericht (§ 15) und die Geschäftsführung (§ 16). Den Vorsitz führt der Vorsitzende, im Verhinderungsfall seine Stellvertreter in alphabetischer Reihenfolge.
§ 9 Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c) Verlangen oder Beschluss der Rechnungsprüfer/innen
d) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators
binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch die Rechnungsprüfer/innen oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens zehn Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(5) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimmrecht richtet sich nach § 7, Abs. 2.
(6) Die statutengemäß einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(7) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(8) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
b) Beschlussfassung über den Voranschlag;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer/innen;
d) Entlastung des Vorstands;
e) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
f) Entscheidungen über Berufungen gegen die Aberkennung der Mitgliedschaft;
g) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11 Vorstand
(1) Dem Vorstand gehören mindestens sieben Mitglieder an, und zwar der/die Vorsitzende und zwei Stellvertretern/innen, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Finanzreferent/in und Stellvertreter/in.
(2) Zwei der sieben Vorstandsmitglieder werden vom OÖ. Landesarchiv entsandt, von denen eines die Funktion des/der Schriftführer/in innehat.
(3) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
(4) Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede/r Rechnungsprüfer/in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer/innen handlungsunfähig sein, hat jedes Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(5) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(6) Der Vorstand wird von dem/der Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Zu den Vorstandssitzungen sind die Mitglieder der Geschäftsführung (§ 16) einzuladen.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei von ihnen anwesend sind.
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(9) Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(10) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 5) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 11) und Rücktritt (Abs. 12).
(11) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(12) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 3) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
b) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
c) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung;
d) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
e) Verwaltung des Vereinsvermögens;
f) Bestellung der Geschäftsführung;
g) Aufnahme und Ausschluss (Aberkennung der Mitgliedschaft) von Vereinsmitgliedern;
h) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
i) Beschluss einer für den Verein verbindlichen Geschäftsordnung.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/die Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Vorsitzende/n bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der/die Vorsitzende vertritt den Verein nach außen und ist das höchste Leitungsorgan. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Vorsitzenden und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Vorsitzenden und des Finanzreferenten/der Finanzreferentin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der/die Vorsitzende führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Der/die Finanzreferent/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Vorsitzenden, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Finanzreferenten/der Finanzreferentin ihre Stellvertreter/innen.
§ 14 Rechnungsprüfer/innen
(1) Zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer/innen dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfer/innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer/innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer/innen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer/innen und Verein bedürfen der Genehmigung der Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer/innen die Bestimmungen des § 11 Abs. 10 - 12 sinngemäß.
§ 15 Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16 Geschäftsführung
(1) Mit der Geschäftsführung wird vom Vorstand nach Zustimmung des Direktors des Oö. Landesarchivs ein/e Mitarbeiter/in des Oö. Landesarchivs betraut. Die Geschäftsführung ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins gemäß Weisungen des Vorstands verantwortlich.
(2) Mitglieder der Geschäftsführung haben kein aktives Stimmrecht.
§ 17 Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden, wobei 50% der Mitglieder anwesend sein müssen.
(2) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde anzuzeigen und ist verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.
(3) Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist ausschließlich und zur Gänze für gemeinnützige Zwecke im Sinne §§ 34ff BAO im Bereich des Archivwesens zu verwenden, Förderungsmittel der öffentlichen Hand sind an diese zu refundieren.
